STATUT

Art. 1 Name

Der Amateursportverein führt den Namen „Amateur-Eissportverein (Amateursportverein) Bozen 84“, in Kurzform und im Folgenden „AEV Bozen 84“ genannt und wird gemäß Artikel 36 u. folgender des ZGB geregelt.

Art. 2 Sitz

Der AEV Bozen 84 hat seinen Sitz in Bozen (BZ), Schloss-Ried-Weg 23.

Art. 3 Dauer

Der AEV Bozen 84 hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Art. 4 Ziel und Zweck

1.     Ziel und Zweck des AEV Bozen 84 ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Breiten- und Leistungssports in all seinen Formen und Disziplinen, insbesondere im Bereich Eishockey, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische und fachliche Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.

2.     Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der AEV Bozen 84 alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen

3.     Um dieses Ziel zu erreichen, kann der AEV Bozen 84 alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden oder für die Erreichung dienlichen oder notwendigen Geschäfte tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen, erwerben und veräußern.

4.     Der AEV Bozen 84 kann weiteres, im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, Einrichtungen und Betriebe zur Verabreichung von Speisen und Getränke jeder Art. führen, pachten oder verpachten.

5.     Der AEV Bozen 84 ist in seiner Ausrichtung unpolitisch und verfolgt keine Gewinnabsichten

Art. 5 Gemeinnützigkeit

1.     Der AEV Bozen 84 ist am Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleich-behandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.

2.     Während des Bestehens des AEV Bozen 84 dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungs-überschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.

Art. 6 Anerkennung

1.     Der AEV Bozen 84 unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die Dachverbände und/oder Fachsportverbände insbesondere des nationalen Eissport-verbandes (FISG) oder seines eventuellen Folgeverbandes, mit Eintragung in das vorgesehene Verzeichnis der Amateur-sportvereine.

2.     Für die vom AEV Bozen 84 ausgeübten Tätigkeiten und Disziplinen wird um die Mitgliedschaft bei den Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden mit der Verpflichtung angesucht, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der Verbände einzuhalten.

Art. 7 Mitglieder

1.     Mitglieder des AEV Bozen 84 können ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.

2.     Die Mitglieder unterscheiden sich in:

–          aktive Mitglieder, die selbst eine vom Verein angebotene Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teil-haben;

–          passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen;

–          Ehrenmitglieder, die besondere Ver-dienste um den Verein erworben haben. Diese können vom Vereinsausschuss von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit werden.

Art. 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft im AEV Bozen 84 erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.

2.     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten. Über die Aufnahme in den AEV Bozen 84 entscheidet endgültig der Vereinsausschuss. Das Mitglied hat den vom Vereinsausschuss festgelegten Mitglieds-beitrag jährlich zu entrichten.

3.     Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungs-berechtigten erforderlich. Mit der Unter-zeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte den Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus  dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben

4.     Dem AEV Bozen 84 steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.

Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des AEV Bozen 84. Die Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.

2.     Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:

a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;

b) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane miss-achtet;

c) den Ruf oder das Ansehen des AEV Bozen 84 schädigt;

d) wenn der Mitgliedsbeitrag über sechs Monate nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.

3.     Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Beschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.

4.     Bei erlöschen der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des AEV Bozen 84.

5.     Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von Ableben des Mitglieds.

Art. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des AEV Bozen 84 auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken.

2.     Jedes Mitglied hat in der Mitglieder-versammlung, ein uneingeschränktes Stimm-recht.

3.     Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des AEV Bozen 84 zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des AEV Bozen 84 zu überlassen und die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung anzuerkennen und zu befolgen.

Art. 11 Minderjährige Mitglieder

1.     Mitglieder unter 18 Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.

2.     Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt.

Art. 12 Vereinsorgane und Amtsdauer

1.     Die Organe des AEV Bozen 84 sind:

a) die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)

b) der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)

c) das Kollegium der Rechnungsprüfer (abgekürzt RP)

d) das Schiedsgericht (abgekürzt SG)

2.     Die Mitglieder der Vereinsorgane bleiben für 3 Jahre und zwar bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des dritten Jahres vorbehaltlich Rücktritt, Abberufung oder Ausscheiden im Amt. Bei der Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane ist der Ablauf der Amtsdauer im Protokoll der MV anzuführen. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind wieder wählbar.

3.     Als Mitglieder der VA, des RP und des SG können nur volljährige Mitglieder des AEV Bozen 84, oder gesetzliche Erziehungsberechtigte von minderjährigen Vereinsmitgliedern gewählt werden ausgenommen jene Sonderfälle, die in den Artikeln 19, Abs. 2 und 26, Abs. 1 angeführt sind.

Art. 13 Die Mitgliederversammlung (MV)

1.     Die MV ist das oberste Organ des AEV Bozen 84 und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen. Die MV besteht aus allen Mitgliedern des AEV B 84.

2.     Die Einberufung der MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA  beschlossen und vom Präsident mindestens acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung des Präsidenten kann die MV auch vom Vizepräsidenten oder vom RP einberufen werden. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt und den Mitgliedern mit Post, Telegramm, Telefax oder elektronischer Post übermittelt.

3.     Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und sie nicht gerade irgendwelche Disziplinarmaßnahmen verbüßen, welche die Teilnahme an der MV und damit das Stimmrecht ausschließen.

4.     In der MV verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht. Im Falle der Vertretung von minderjährigen Mitgliedern im Sinne des Art. 11 Absatz 2, steht dem Erziehungs-berechtigten ein Stimmrecht für jedes vertretene minderjährige Mitglied zu.

Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

5.     Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Jahresabschluss-rechnung und in die anderen Unterlagen, die Gegenstand einer Beschlussfassung aller Organe des Vereines sind, zu nehmen.

6.     Die  MV kann nur in der Gemeinde Bozen oder einer angrenzenden Gemeinde einberufen werden.

Art. 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der Jahres-abschlussrechnung einberufen werden. Die Mitglieder des VA haben bei Beschlüssen über die Genehmigung der Jahres-abschlussrechnung und bei jenen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht.

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:

a) die Wahl und Nachwahl der Mitglieder des VA, des RP und des SG;

b) Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;

c) Genehmigung der Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;

d) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, welche von den Vereinsorganen der MV unterbreitet werden.

Art. 15 Außerordentliche MV

1. Die Einberufung der außerordentlichen MV erfolgt durch den VA. Sie kann auch von mindestens zehn (10) stimmberechtigten Mitgliedern, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind, oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers mit begründetem Antrag an den VA und mit Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt werden. In letzteren Fällen muss die MV innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten, wird die MV vom Präsidenten des Landesgerichts von Bozen einberufen.

2. Die außerordentliche MV ist zuständig für:

a) die Satzungsänderungen;

b) die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechte;

c) die Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten von besonderem und dringlichen Interesse;

d) die Auflösung des AEV Bozen 84 und Festlegung der Liquidierungsmodalitäten.

Art. 16 Beschlussfähigkeit u. Beschlüsse der MV

1.     Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind und fasst ihre Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit von der Hälfte plus einer der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

2.     In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von der Hälfte plus einer der anwesenden und vertretenen Mitglieder bei der ordentlichen MV von 2/3 (zwei Drittel) bei der außerordentlichen MV.

3.     Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung sind oder sich der Stimme enthalten haben.

4.     Gegen die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen kann jedes stimmberechtigte Mitglied binnen 30 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht.

Art. 17 Beschlussfassungen

1.     Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich durch Handaufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige Angelegenheiten kann die MV die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel beschließen, wenn ein Zehntel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2.     Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jeden Fall in geheimer Wahl mittels Stimmzettel.

Art. 18  Vorsitz und Stimmzähler

1.     Den Vorsitz in der MV führt der Vereinspräsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident oder – fehlen beide – eine von der MV gewählte Person.

2.     Der Versammlungspräsident ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die Wahl von zwei Stimmenzählern vor, die im Falle der Wahl der Vereinsorgane, nicht Kandidaten für die Wahl sein dürfen.

3.     Von jeder ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer gezeichnet wird. Das Protokoll der Wahl der Vereinsorgane wird auch von den Stimmzählern unterzeichnet. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung und werden an der Anschlagtafel AEV Bozen 84 veröffentlicht. Erfolgt kein Einspruch innerhalb von 30 Tagen gilt das Protokoll als genehmigt.

Art. 1 Name

Der Amateursportverein führt den Namen „Amateur-Eissportverein (Amateursportverein) Bozen 84“, in Kurzform und im Folgenden „AEV Bozen 84“ genannt und wird gemäß Artikel 36 u. folgender des ZGB geregelt.

Art. 2 Sitz

Der AEV Bozen 84 hat seinen Sitz in Bozen (BZ), Schloss-Ried-Weg 23.

Art. 3 Dauer

Der AEV Bozen 84 hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Art. 4 Ziel und Zweck

1.     Ziel und Zweck des AEV Bozen 84 ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Breiten- und Leistungssports in all seinen Formen und Disziplinen, insbesondere im Bereich Eishockey, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische und fachliche Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.

2.     Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der AEV Bozen 84 alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen

3.     Um dieses Ziel zu erreichen, kann der AEV Bozen 84 alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden oder für die Erreichung dienlichen oder notwendigen Geschäfte tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen, erwerben und veräußern.

4.     Der AEV Bozen 84 kann weiteres, im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, Einrichtungen und Betriebe zur Verabreichung von Speisen und Getränke jeder Art. führen, pachten oder verpachten.

5.     Der AEV Bozen 84 ist in seiner Ausrichtung unpolitisch und verfolgt keine Gewinnabsichten

Art. 5 Gemeinnützigkeit

1.     Der AEV Bozen 84 ist am Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleich-behandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.

2.     Während des Bestehens des AEV Bozen 84 dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungs-überschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.

Art. 6 Anerkennung

1.     Der AEV Bozen 84 unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die Dachverbände und/oder Fachsportverbände insbesondere des nationalen Eissport-verbandes (FISG) oder seines eventuellen Folgeverbandes, mit Eintragung in das vorgesehene Verzeichnis der Amateur-sportvereine.

2.     Für die vom AEV Bozen 84 ausgeübten Tätigkeiten und Disziplinen wird um die Mitgliedschaft bei den Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden mit der Verpflichtung angesucht, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der Verbände einzuhalten.

Art. 7 Mitglieder

1.     Mitglieder des AEV Bozen 84 können ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.

2.     Die Mitglieder unterscheiden sich in:

–          aktive Mitglieder, die selbst eine vom Verein angebotene Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teil-haben;

–          passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen;

–          Ehrenmitglieder, die besondere Ver-dienste um den Verein erworben haben. Diese können vom Vereinsausschuss von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit werden.

Art. 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft im AEV Bozen 84 erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.

2.     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten. Über die Aufnahme in den AEV Bozen 84 entscheidet endgültig der Vereinsausschuss. Das Mitglied hat den vom Vereinsausschuss festgelegten Mitglieds-beitrag jährlich zu entrichten.

3.     Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungs-berechtigten erforderlich. Mit der Unter-zeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte den Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus  dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben

4.     Dem AEV Bozen 84 steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.

Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des AEV Bozen 84. Die Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.

2.     Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:

a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;

b) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane miss-achtet;

c) den Ruf oder das Ansehen des AEV Bozen 84 schädigt;

d) wenn der Mitgliedsbeitrag über sechs Monate nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.

3.     Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Beschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.

4.     Bei erlöschen der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des AEV Bozen 84.

5.     Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von Ableben des Mitglieds.

Art. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des AEV Bozen 84 auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken.

2.     Jedes Mitglied hat in der Mitglieder-versammlung, ein uneingeschränktes Stimm-recht.

3.     Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des AEV Bozen 84 zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des AEV Bozen 84 zu überlassen und die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung anzuerkennen und zu befolgen.

Art. 11 Minderjährige Mitglieder

1.     Mitglieder unter 18 Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.

2.     Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt.

Art. 12 Vereinsorgane und Amtsdauer

1.     Die Organe des AEV Bozen 84 sind:

a) die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)

b) der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)

c) das Kollegium der Rechnungsprüfer (abgekürzt RP)

d) das Schiedsgericht (abgekürzt SG)

2.     Die Mitglieder der Vereinsorgane bleiben für 3 Jahre und zwar bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des dritten Jahres vorbehaltlich Rücktritt, Abberufung oder Ausscheiden im Amt. Bei der Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane ist der Ablauf der Amtsdauer im Protokoll der MV anzuführen. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind wieder wählbar.

3.     Als Mitglieder der VA, des RP und des SG können nur volljährige Mitglieder des AEV Bozen 84, oder gesetzliche Erziehungsberechtigte von minderjährigen Vereinsmitgliedern gewählt werden ausgenommen jene Sonderfälle, die in den Artikeln 19, Abs. 2 und 26, Abs. 1 angeführt sind.

Art. 13 Die Mitgliederversammlung (MV)

1.     Die MV ist das oberste Organ des AEV Bozen 84 und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen. Die MV besteht aus allen Mitgliedern des AEV B 84.

2.     Die Einberufung der MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA  beschlossen und vom Präsident mindestens acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung des Präsidenten kann die MV auch vom Vizepräsidenten oder vom RP einberufen werden. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt und den Mitgliedern mit Post, Telegramm, Telefax oder elektronischer Post übermittelt.

3.     Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und sie nicht gerade irgendwelche Disziplinarmaßnahmen verbüßen, welche die Teilnahme an der MV und damit das Stimmrecht ausschließen.

4.     In der MV verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht. Im Falle der Vertretung von minderjährigen Mitgliedern im Sinne des Art. 11 Absatz 2, steht dem Erziehungs-berechtigten ein Stimmrecht für jedes vertretene minderjährige Mitglied zu.

Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

5.     Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Jahresabschluss-rechnung und in die anderen Unterlagen, die Gegenstand einer Beschlussfassung aller Organe des Vereines sind, zu nehmen.

6.     Die  MV kann nur in der Gemeinde Bozen oder einer angrenzenden Gemeinde einberufen werden.

Art. 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der Jahres-abschlussrechnung einberufen werden. Die Mitglieder des VA haben bei Beschlüssen über die Genehmigung der Jahres-abschlussrechnung und bei jenen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht.

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:

a) die Wahl und Nachwahl der Mitglieder des VA, des RP und des SG;

b) Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;

c) Genehmigung der Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;

d) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, welche von den Vereinsorganen der MV unterbreitet werden.

Art. 15 Außerordentliche MV

1. Die Einberufung der außerordentlichen MV erfolgt durch den VA. Sie kann auch von mindestens zehn (10) stimmberechtigten Mitgliedern, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind, oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers mit begründetem Antrag an den VA und mit Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt werden. In letzteren Fällen muss die MV innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten, wird die MV vom Präsidenten des Landesgerichts von Bozen einberufen.

2. Die außerordentliche MV ist zuständig für:

a) die Satzungsänderungen;

b) die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechte;

c) die Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten von besonderem und dringlichen Interesse;

d) die Auflösung des AEV Bozen 84 und Festlegung der Liquidierungsmodalitäten.

Art. 16 Beschlussfähigkeit u. Beschlüsse der MV

1.     Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind und fasst ihre Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit von der Hälfte plus einer der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

2.     In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von der Hälfte plus einer der anwesenden und vertretenen Mitglieder bei der ordentlichen MV von 2/3 (zwei Drittel) bei der außerordentlichen MV.

3.     Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung sind oder sich der Stimme enthalten haben.

4.     Gegen die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen kann jedes stimmberechtigte Mitglied binnen 30 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht.

Art. 17 Beschlussfassungen

1.     Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich durch Handaufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige Angelegenheiten kann die MV die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel beschließen, wenn ein Zehntel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2.     Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jeden Fall in geheimer Wahl mittels Stimmzettel.

Art. 18  Vorsitz und Stimmzähler

1.     Den Vorsitz in der MV führt der Vereinspräsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident oder – fehlen beide – eine von der MV gewählte Person.

2.     Der Versammlungspräsident ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die Wahl von zwei Stimmenzählern vor, die im Falle der Wahl der Vereinsorgane, nicht Kandidaten für die Wahl sein dürfen.

3.     Von jeder ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer gezeichnet wird. Das Protokoll der Wahl der Vereinsorgane wird auch von den Stimmzählern unterzeichnet. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung und werden an der Anschlagtafel AEV Bozen 84 veröffentlicht. Erfolgt kein Einspruch innerhalb von 30 Tagen gilt das Protokoll als genehmigt.